Die Investmentsteuerreform 2018 hat die Besteuerung für Fondsanlagen mit sich gebracht. Doch die Auswirkungen dieser Reform bemerken viele Anleger, die ein Wertpapierdepot haben, erst seit Mitte Januar 2024.
Seit 2018 gilt: Wertsteigerungen von Fondsanlagen werden jährlich besteuert und nicht erst beim Verkauf der Anteile. Dies geschieht durch die Vorabpauschale, bei der pauschale Steuern auf Wertsteigerungen des letzten Jahres erhoben werden. Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale also eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen.
Der Gesetzgeber will auch bei nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuern muss, so wie bei ausschüttenden Fonds. Deshalb müssen Anleger in diesen Fällen eine sogenannte Vorabpauschale versteuern.
Weil die Höhe der Vorabpauschale vom Basiszinssatz der Bundesbank abhängt. Und der war für die Jahre 2021 und 2022 negativ. Die Wertsteigerung der Fondsanlagen wurde in diesen Jahren zwar nicht mit der negativen Zahl, aber mit Null multipliziert und das ergibt bekanntlich dann auch eine Null.
Seit 2023 gibt es wieder Zinsen und auch der Basiszinssatz ist wieder positiv. Der Basiszins leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab. Für das Jahr 2023 beträgt er 2,55 %. Daraus folgt: Die Steuerberechnung ergibt eine Zahl größer Null und die Vorabpauschale wird fällig. Und zwar für jeden einzelnen Fonds. Die Steuer wird von der Depotbank direkt an das Finanzamt überwiesen oder sie wird mit dem Freistellungsauftrag verrechnet. Die genauen Werte kann man im Depot erkennen. Beim FFB Depot einfach beim Reiter “Steuern” und dann “Freistellungsauftrag” nachschauen.
Wenn man später die Fondsanteile verkauft, wird die bereits gezahlte Vorabsteuer mit der Steuer auf den Veräußerungsgewinn verrechnet.
Für thesaurierende Fonds und Fonds mit Teilausschüttungen ergeben sich unterschiedliche Ergebnisse, die sich aber nur auf den Zeitpunkt der Steuerpflicht auswirken. Da thesaurierende Fonds nichts ausschütten, sondern die Ausschüttungen unmittelbar neu in Fondsanteile anlegen, entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag zum Anfang des Kalenderjahres. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen. Bei teilausschüttenden Fonds muss der Anleger den ausgeschütteten Anteil und die Vorabpauschale zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuern: Die Teilausschüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann. Die Vorabpauschale gilt dagegen erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen.
Der Bestandsschutz für Fondsanteile, die Anleger vor 2009 erworben haben, fällt ab 1. Januar 2018 weg. Für die meisten Privatanleger werden die Folgen des Wegfalls durch einen Freibetrag von 100.000 Euro für diese Anteile aber deutlich abgemildert.