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Gebühren beim Bausparen unzulässig

Ralph Audörsch • Nov. 26, 2022

Geld zurück holen - bis zu 24 Mio. Verträge betroffen

Vor dem Bundesgerichtshof hat die BHW Bausparkasse eine Klatsche bekommen: Die 12 Euro Jahresgebühr in der Sparphase ihrer Bausparverträge hat der Zivilsenat des BGH für unzulässig erklärt. Die Bausparkasse dürfe es sich nicht so einfach machen, ihre Verwaltungskosten auf die Kunden abzuwälzen. Die Kunden nehmen in der Sparphase einen geringen Zins hin und müssen auch noch eine Abschlussgebühr zahlen. Oben drauf auch noch jährlich Gebühren zahlen zu müssen, bringe das Fass zum überlaufen, fanden die Richter. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale.


Die jährlichen Gebühren in der Darlehensphase eines Bausparvertrages hatten die Richter schon vor fünf Jahren für unwirksam erklärt. Jetzt gab es die nächste Watschen. Auch in der Ansparphase haben diese Gebühren nichts zu suchen.


Das Urteil gegen die BHW dürfte nach Einschätzung des Handelsblattes Auswirkungen auch auf die Verträge anderer Bausparkassen haben. Es kommt auf 24 Mio potentiell betroffene Bausparer. Die brauchen aber nicht hoffen, dass sich die Bausparkassen von alleine bewegen. Schon gar nicht in diesem Jahr, denn Silvester werden die ersten Ansprüche der Bausparer verjährt sein. Diese sollten daher selbst aktiv werden und das mit Blick auf die Verjährungsfrist von drei Jahren noch in 2022. 


Der Verband der Privaten Bausparkassen kritisiert naturgemäß die Entscheidung des BGH. „Das Bausparkassengesetz lässt eine Gebühr ausdrücklich zu“, sagte ein Sprecher. Zu den Auswirkungen des Urteils könne der Verband erst eine Einschätzung geben, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorlägen. Die LBS lässt verlauten, dass die Klauseln der Bausparverträge nicht ohne Weiteres miteinander vergleichbar wären.


Was Bausparer jetzt konkret tun können


Wer in seinem Bausparvertrag Kontoführungsgebühren bezahlt, sollte diese mit Bezug auf das BGH Urteil zurück fordern.

Die Verbraucherzentrale hat hierfür einen Musterbrief zur Verfügung gestellt. -> Zur Vorlage



 


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