Sturz beim Kaffeeholen: Wer zahlt, wenn’s im Büro kracht?

Ralph Audörsch • 9. Oktober 2025

Wann der Unfall beim Kaffeeholen ein Arbeitsunfall ist

Der Gang zum Kaffeeautomaten gehört für viele Beschäftigte zum Büroalltag wie Tastatur und Bildschirm. Doch was, wenn dabei ein Unfall passiert? Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einem Urteil vom 24. September 2025 für Aufsehen gesorgt und klargestellt: Unter bestimmten Umständen kann selbst der Weg zum Kaffeeautomaten als Arbeitsunfall gelten.


Das bahnbrechende BSG-Urteil im Detail

Eine Verwaltungsangestellte eines Finanzamts stürzte auf dem Weg zum Kaffeeautomaten im Sozialraum. Der Boden war frisch gewischt und ein Warnschild war aufgestellt. Dennoch rutschte sie auf dem glatten Boden aus und brach sich den dritten Lendenwirbel.


Die Unfallkasse Hessen lehnte zunächst ab und argumentierte, dass der Versicherungsschutz mit dem Betreten des Sozialraums endet, da dieser mit einer Kantine vergleichbar sei. Nach jahrelangem Rechtsstreit gab das Bundessozialgericht der Klägerin recht und bestätigte das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts.


Wann ist der Gang zum Kaffeeautomat versichert?

Es wurde klar gestellt dass, Wege, die von Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit zurückgelegt werden, um sich an anderen Orten Essen zu besorgen oder einzunehmen, grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Damit ist nicht das Kaffeetrinken selbst versichert, sondern der Weg dorthin. Laut BSG hängt der Versicherungsschutz dennoch von mehreren Faktoren ab:

  1. Betriebliche Verortung der Getränkeversorgung
    Befindet sich der Automat im Sozialraum des Betriebs, liegt dieser im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers  und gehört zur sogenannten „betrieblichen Risikosphäre“.
  2. Betriebsgefahr durch den Arbeitgeber
    Wenn eine Gefahr (z. B. nasser Boden) durch betriebliche Tätigkeit oder beauftragte Dienstleister entsteht, wird ein Unfall dem Unternehmen zugerechnet.
  3. Zeitpunkt während der Arbeitszeit
    Erfolgt der Weg innerhalb der regulären Arbeitszeit, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz. Bei privaten Pausen außerhalb der Arbeitszeit ist es allerdings anders.


Wann Versicherungsschutz besteht und wann nicht

Versicherte Tätigkeiten:

  • Wege innerhalb des Betriebsgeländes zur Nahrungsaufnahme
  • Gang zu betrieblichen Automaten oder Sozialräumen
  • Wege zu externen Restaurants oder Imbissen während der Arbeitszeit
  • Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz


Nicht versicherte Tätigkeiten:

  • Das Essen und Trinken selbst
  • Private Erledigungen während der Pause
  • Einkauf für den häuslichen Bereich
  • Unfälle innerhalb von Kantinen, Restaurants oder Supermärkten nach Betreten der Eingangstür


Sonderfall: Kaffeetrinken bei Besprechungen

Ein Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt zeigt, dass unter bestimmten Umständen sogar das Kaffetrinken selbst versichert sein kann. Und zwar dann, wenn das Kaffeetrinken während verpflichtender Dienstbesprechungen stattfindet und vom Arbeitgeber gefördert wird. In dem Fall in Sachsen-Anhalt verschluckte sich ein Vorarbeiter während einer Morgenbesprechung an seinem Kaffee, stürzte und brach sich dadurch das Nasenbein.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kaffeekonsum während der Besprechung eine positive Arbeitsatmosphäre schaffe und die Aufmerksamkeit steigere. Da der Arbeitgeber die Kaffeevorräte selbst auffüllte, sei dies als mittelbar betrieblich veranlasst zu werten.


Kaffeepause hin oder her, Ihr Versicherungsschutz zählt

Die Abgrenzung zwischen versicherten und nicht-versicherten Tätigkeiten ist komplex und hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Gerade bei Unfällen in Grenzbereichen wie Pausenräumen oder auf Betriebswegen ist eine professionelle Einschätzung wertvoll.

Damit Sie gegen die Berufsgenossenschaft vorgehen können, sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung mit dem Baustein Arbeitsrecht haben und falls ein Unfall so schlimm ist, das körperliche Schäden bleiben, hilft eine private Unfallversicherung mit finanzieller Unterstützung. Ganz unabhängig davon, ob der Unfall als Arbeitsunfall gilt oder nicht.

Wer durch den Unfall seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, verliert sein Einkommen. Ob dann eine Verletztenrente gezahlt wird oder eine Erwerbsminderungsrente ist immer fraglich und muss häufig ebenfalls erkämpft werden. Existentiell wichtig ist eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, die schon bei 50%iger Minderung der Arbeitskraft eine vereinbarte monatliche Rente zahlt. Lassen Sie sich hierzu beraten und den vielleicht bestehenden Versicherungsschutz prüfen. Buchen Sie gleich einen Termin. Ich bin gerne für Sie da.