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Beitragsbemessungsgrenze steigt 2023

Ralph • Sept. 09, 2022

Freiwillig Versicherte zahlen mehr

Achtung! Jetzt kommen viele Zahlen. Doch sie sind wichtig für viele Arbeitnehmer. Und sie gelten ab 2023. Zu finden sind sie im "Referentenentwurf zur Verordnung über maßgebende Rechengrößen". Sie kommen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und wurden am 8. September 2022 dort veröffentlicht.


Beiträge für Sozialversicherung steigen


Die Beitragsbemessungs-Grenzen (BBG) steigen in der allgemeinen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Krankenversicherung steigen. Und zwar deutlich. Ausschlaggebend ist die Lohnentwicklung aus dem Jahr 2021. Spürbar ist die Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze für Beschäftigte mit höherem Einkommen. Diese werden ab nächstem Jahr mehr zur Kasse gebeten.


In der Krankenversicherung


Bis zu einem Einkommen von jährlich 59.850 Euro (plus 3,1 %) sind dann die Beiträge zu entrichten. Monatlich geht die Grenze somit um 150 Euro auf 4.987,50 Euro rauf.  Als freiwillig versichert gilt man ab einem Jahreseinkommen ab 66.600 Euro. Ab diesem Einkommen kann man die Vorzüge einer Privaten Krankenversicherung nutzen.


Für Selbständige ist ein Blick auf die Bezugsgröße interessant. Diese steigt sogar um 4,4%. Sie steigt von 39.480 Euro auf 40.740 Euro. Dieses ist die Mindestbeitrags-Bemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Darunter fallen zum Beispiel Selbständige, die nicht privat versichert sind.


Ein zusätzlicher Effekt sorgt für eine weitere Steigerung des Beitrages. 2023 wird er Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung auf 1,6% steigen. 2022 liegt er noch bei 1,3%.

Rechnen wir nun alles zusammen ergibt sich daraus ein Mehrbeitrag allein für die Krankenversicherung von rund 325 Euro im Jahr allein für den Arbeitnehmer. Der Höchstbeitrag für die Krankenversicherung wird 807,98 Euro betragen. Inklusive der Pflegeversicherung sind es 972,57 Euro.


Für den Arbeitgeber steigen die Lohnnebenkosten somit jährlich um rund 250 Euro. Sein neuer maximaler Arbeitgeberzuschuss wird bei 403,99 Euro in der Krankenversicherung liegen und bei 76,06 Euro in der Pflegeversicherung.


In der Rentenversicherung


Auch in die Gesetzliche Rentenversicherung zahlen "Besserverdienende" mehr ein. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf jährlich 87.600 Euro. 2022 liegt sie noch bei 84.600 Euro. Bei einem  Beitragssatz von 18,6% bedeutet das ein Mehraufwand von 558 Euro, die je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu leisten sind.


Wer also 87.600 Euro oder mehr im Jahr verdient, wird rund 600 Euro mehr in die Sozialversicherungen einzahlen. Da fallen die 8 Euro zusätzlich in die Arbeitslosenversicherung fast nicht auf. Beschlossen sind diese Zahlen nocht nicht. Doch das gilt wie jedes Jahr als reine Formsache. Im Oktober ist der Entwurf im Bundeskabinett und anschließend wird ihn der Bundesrat abnicken.


Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die 2022 und 2023 weniger als 58.000 Euro im Jahr verdienen, kommt nur eine dieser Zahlen zum Tragen: Die Erhöhung des Zusatzbeitrages. Dieser wird von den Gesetzlichen Krankenkassen unterschiedlich hoch vorgenommen werden. Als Durchschnittslohn für 2023 wurden 43.142 Euro vom Ministerium festgesetzt.


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