Berliner Testament

Ralph Audörsch • 9. Februar 2026

Berliner Testament: teurer und riskanter, als viele denken


Viele Ehepaare haben das Gefühl, mit einem Berliner Testament auf der sicheren Seite zu sein: Erst erbt der überlebende Partner alles, die Kinder kommen später dran – scheinbar eine gute Lösung. In der Praxis führt genau dieses Modell aber oft zu Pflichtteilsforderungen, unnötiger Erbschaftsteuer und teils massiven Liquiditätsproblemen, vor allem wenn das Vermögen überwiegend aus Immobilien besteht.


Wo liegt das Problem?

Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder sind für den ersten Todesfall enterbt und sollen erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. Das hat natürlich nichts mit Fettgebäck zu tun, wohl aber mit einer Rechtspraxis aus dem preußischen Recht und einer damals besonderen Verbreitung in Berlin. Allerdings wurde damals häufig die Trennungslösung mit Vor- und Nacherbschaft gewählt und nicht die Regelung, die wir heute darunter verstehen.

Das Ziel vieler Ehepaare heute: Der überlebende Partner ist abgesichert, kann in der Immobilie wohnen bleiben und muss sich nicht unmittelbar mit Erbauseinandersetzungen beschäftigen. Juristisch läuft aber etwas anderes: Die Kinder sind im ersten Erbfall enterbt und haben deshalb einen Pflichtteilsanspruch in Geld gegen den überlebenden Elternteil.


Gleichzeitig „verschenken“ sie in vielen Fällen ihren steuerlichen Freibetrag im ersten Erbgang und können ihn später nicht mehr nutzen. Gerade bei hohem Immobilienanteil im Vermögen führt das dazu, dass Immobilien verkauft oder hoch belastet werden müssen, nur um Pflichtteilsansprüche oder Erbschaftsteuer bedienen zu können. Der überlebende Ehepartner muss den Pflichtteil sofort und in bar auszahlen – auch dann, wenn fast das gesamte Vermögen in Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Sachwerten steckt. Kritisch wird es, wenn mehrere Faktoren zusammentreffen: Pflichtteilsforderungen, Erbschaftsteuer und kaum flüssige Mittel. Dann kann aus der Trauersituation sehr schnell ein „finanzieller Stresstest“ werden.

Erbschaftsteuer Freibeträge „verpuffen“

Die Erbschaftsteuer-Freibeträge wirken zunächst großzügig:

  • 500.000 € je Ehepartner
  • 400.000 € je Kind pro Elternteil

Beim Berliner Testament passiert nun Folgendes: Im ersten Erbfall geht das gesamte Vermögen auf den überlebenden Ehepartner über. Die Kinder erben nichts und nutzen damit ihren Freibetrag gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil nicht. Im zweiten Erbfall erben sie dann zwar das gesamte verbliebene Vermögen beider Eltern – haben aber nur noch einen Freibetrag pro Kind.


Ein Beispiel: Ehepaar, ein Kind, Gesamtvermögen 1.000.000 € (je 500.000 €). Solche Werte sind je nach Immobilienlage und zusätzlichen Objekten – etwa aus früheren Erbschaften – schneller erreicht, als viele denken.

  • Ohne Berliner Testament: Das Kind erbt im ersten Todesfall z. B. 250.000 € (voll innerhalb des Freibetrags von 400.000 €) und im zweiten Todesfall 750.000 € (davon sind erneut 400.000 € steuerfrei). Die steuerpflichtige Summe ist entsprechend geringer, die Steuerlast bleibt überschaubar.
  • Mit Berliner Testament: Das Kind erbt erst beim zweiten Todesfall die vollen 1.000.000 € und hat dann nur 400.000 € Freibetrag. Auf 600.000 € fällt Erbschaftsteuer an – und die Belastung ist deutlich höher.


Neue Partner: Risiko für die Kinder

Ein Aspekt, der beim Verfassen eines Testaments oft ausgeblendet wird: Das Leben des überlebenden Ehepartners geht weiter. Das Testament aber ist bindend und kann vom überlebenden Ehepartner nicht mehr geändert oder aufgehoben werden. Würde der überlebende Ehegatte das Testament nachträglich beliebig ändern können, wären die Erwartungen des zuerst Verstorbenen enttäuscht – deshalb schützt das Gesetz diese gemeinsame Entscheidung und lässt Änderungen in der Regel nur zu Lebzeiten beider Ehepartner oder durch ausdrücklich vorbehaltene Änderungsrechte zu.

Eine neue Beziehung oder Wiederheirat des Witwers oder der Witwe, womöglich mit neuen (Stief‑)Kindern bringen aber ganz neue Konstellationen. Für die Kinder aus erster Ehe bedeutet das eine große Unsicherheit. Der überlebende Elternteil könnte Übertragungen von Vermögen an den neuen Partner veranlassen, gar Schenkungen oder größere Investitionen zugunsten der neuen Partnerschaft vornehmen, denn vererben darf er ja nicht in diese Richtung.

Das Vermögen, das die eigentlich begünstigten Kinder „später“ einmal erhalten sollen, kann so mit der Zeit erheblich schrumpfen. Pflichtteilsforderungen sind also nachvollziehbar, weil die Kinder befürchten, am Ende leer auszugehen, wenn sie einfach abwarten, bis auch der zweite Elternteil verstorben ist.

An genau diesem Punkt setzen viele Anwälte an und raten den Kindern dazu, bereits im ersten Erbfall den Pflichtteil geltend zu machen – um das Vermögen vor einer späteren „Umverteilung“ zu sichern. Für den überlebenden Ehepartner kann das Alleinerbe somit sehr belastend werden, vor allem wenn kaum Liquidität vorhanden ist und das Vermögen zum Großteil aus Immobilien besteht.

Vieles davon ließe sich mit einem durchdachten Konzept deutlich entschärfen – etwa durch eine andere Testamentsgestaltung, Pflichtteilsverzichte oder gezielt eingesetzte Versicherungslösungen zur Sicherung der Liquidität.


Konkret: gestalten, versichern, sprechen

Damit das Berliner Testament nicht zur Kosten- und Konfliktfalle wird, sollten mehrere Bausteine in Ihre Vorsorge- und Nachfolgeplanung einfließen.

Mögliche Maßnahmen:

  • Testament prüfen und anpassen Ein Berliner Testament sollte nicht einfach aus einem Muster übernommen werden. Sinnvoll ist eine Prüfung durch einen Fachanwalt für Erbrecht und einen steuerlich versierten Berater – mit Blick auf Pflichtteilsrisiken und steuerliche Auswirkungen.
  • Pflichtteilsrechte bewusst steuern Pflichtteilsstrafklauseln, Pflichtteilsverzichte (z. B. gegen Abfindung) oder alternative Testamentsformen können helfen, Streit zu vermeiden oder zu reduzieren. Die passende Lösung ist immer individuell und gehört in die Hände von anwaltlicher und steuerlicher Beratung.
  • Freibeträge optimal nutzen Schenkungen zu Lebzeiten, die Nutzung der Schenkungssteuerfreibeträge im Zehnjahresrhythmus und eine geschickte Vermögensaufteilung zwischen den Ehepartnern können die spätere Erbschaftsteuer spürbar senken.
  • Liquidität sichern
  • Risikolebensversicherungen in passender Höhe, damit Pflichtteilsansprüche im ersten Erbfall in bar erfüllt werden können, ohne Immobilien verkaufen zu müssen.
  • Sterbegeldversicherungen für kleinere Beträge, um Bestattungskosten und erste Pflichtteilsforderungen abzudecken.
  • Familiengespräche führen Offene Gespräche mit den Kindern über Erwartungen, Wünsche und die spätere Vermögensverteilung senken das Risiko, dass aus Unsicherheit oder Misstrauen heraus Pflichtteile eingefordert werden.


Kluge Vorsorge statt Standardlösung

Das Berliner Testament kann eine gute Lösung sein, wenn der überlebende Ehepartner finanziell deutlich gestärkt werden soll. Es ist aber keine Standardlösung für alle, sondern mit spürbaren Risiken verbunden – rechtlich, steuerlich und familiär.

Als Generationenberater darf und kann ich keine individuelle rechtliche Beratung zu Testamenten leisten. In der Generationenberatung schauen wir uns aber gemeinsam Ihre familiäre Situation, Ihr Vermögen, Ihre bestehenden Versicherungen und Ihre Vorstellungen für die nächste Generation an. Auf dieser Basis können Sie gezielt entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie einen Fachanwalt für Familien- oder Erbrecht und einen Steuerberater einbinden möchten.

Hier können Sie den ersten Schritt gehen:

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