Ab dem 01.01.2023 gilt für Eheleute ein
Notvertretungsrecht bei Unfällen und schweren Krankheiten. Das sieht eine Reform des Betreuungsrechts vor, die im neuen Jahr in Kraft tritt.
Bisher konnte man sich im medizinischen Notfall gegenseitig nur vertreten, also für den anderen handeln und entscheiden, wenn eine
Vorsorgevollmacht
vorliegt oder man vom Betreuungsgericht zum gesetzlichen Betreuer ernannt wurde.
Das Notvertretungsrecht gilt für längstens sechs Monate. Spätestens nach diesem Zeitraum muss ohne Vorsorgevollmacht wie bisher auch ein Betreuer vom Familiengericht eingesetzt werden.
In diesem halben Jahr kann der Ehegatte also in Untersuchungen und Therapien einwilligen, Gespräche mit Ärzten führen oder Operationen ablehnen, wenn der kranke Partner selbst nicht einwilligungsfähig ist. Das gilt nur, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Der Ehegatte kann sich auch nicht auf dieses Recht berufen, wenn eine andere Person eine Vollmacht besitzt.
In allen anderen Bereichen wie die finanzielle Sorge, die Entscheidungen zum Vermögen, zum Öffnen der Post oder Behördengänge nutzt das Notvertretungsrecht nichts. Hier ist weiterhin die Vorsorgevollmacht (oder Generalvollmacht) Voraussetzung, um für den Partner zu handeln.
Das Notvertretungsrecht ist also keine echte Hilfe für Familien. Dieses bleibt allein die Vorsorgevollmacht verbunden mit einer Patientenverfügung. Mehr dazu auf auf meiner Seite
Generationenberater.