Guthaben auf Konten und Depots werden nach dem Ableben an die Erbinnen und Erben übertragen. Auf den ersten Blick scheint sich nichts zu verändern, doch steuerrechtlich besteht eine deutliche Grenze.
Diese Grenze kann besonders kostspielig werden, wenn die depotführende Bank erst mit Verzögerung vom Todesfall unterrichtet wird. Sobald die Bank Kenntnis vom Ableben hat, muss eine Abgrenzung der Nachlässe zum Todeszeitpunkt erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben beispielsweise erteilte Freistellungsaufträge und Verlustverrechnungstöpfe der Verstorbenen gültig. Nach dem Todestag dürfen diese steuerlich den Erben nicht mehr zugerechnet werden.
Wenn beispielsweise ein Depotinhaber im Herbst verstirbt und die Bank zunächst keine Kenntnis davon hat, wird der Freistellungsauftrag zu Beginn des folgenden Jahres für die Vorabpauschale verwendet.(Zum Thema Vorabpauschale hier mehr).
Demnach wurden aufgrund der Freistellung keine Steuern entrichtet. Allerdings darf die Freistellung, ähnlich wie der Verlusttopf, nach dem Todestag nicht weiter verwendet werden.
Folglich ist eine Korrekturbuchung erforderlich, um die Steuern nachzuerheben.
Dieser Prozess kann einige Zeit in Anspruch nehmen, und die Erben sind vorübergehend im Unklaren über den exakten Nachzahlungsbetrag. Sobald der Betrag ermittelt ist, wird den Erben eine Zahlungsaufforderung für den Steuerbetrag zugestellt. Kommt es zu keiner Zahlung, muss die Bank die Erben beim Finanzamt anzeigen. Also insgesamt eine unangenehme Angelegenheit, die verhindert werden könnte. Wie?
Durch einen Notfallordner, (hier mehr Infos zum Notfallordner) in dem alle Infos über bestehende Bankverbindungen und Depots enthalten sind ,und der hilft, dass Bevollmächtigte und Erben schnell die notwendigen Schritte unternehmen können, kann so eine Situation verhindert werden. Hierzu gehört die Mitteilung des Sterbefalls an die Banken.
Ist das Erbe geklärt, können so die Erben ihrerseits einen Freistellungsauftrag erteilen. Damit ersparen sie sich je nach Umfang des Depots nicht nur eine Nachzahlung. Die Steuer fällt gar nicht erst an im Rahmen der Freistellung.
Sie haben Bankkonten oder ein Depot, aber keinen Notfallordner?
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