Rente oder Auszahlplan?
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Rente oder Auszahlungsplan:
Was beim Altersvorsorgedepot wirklich entscheidet
Beim Altersvorsorgedepot geht es meist um Förderung, Fondsauswahl und Kosten. Für den späteren Ruhestand ist eine andere Entscheidung mindestens genauso wichtig: Soll das angesparte Geld eine lebenslange Rente finanzieren oder über einen befristeten Auszahlungsplan ausgezahlt werden? Die ab 2027 geltenden Regeln ermöglichen beide Wege. Was ein bestimmter Vertrag tatsächlich anbietet, muss allerdings in seinen Bedingungen stehen.
Die Unterschiede zeigen sich vor allem dann, wenn die Börse schwächelt, ein Partner stirbt oder der Ruhestand länger dauert als geplant.
Welche Aufgabe hat das Geld?
Aus unserer Sicht als Versicherungsmakler beginnt die Entscheidung nicht beim Produkt. Zuerst sollte geklärt werden, wofür das zusätzliche Einkommen im Ruhestand gebraucht wird.
Wer damit Miete, Lebensmittel und andere unverzichtbare Ausgaben decken muss, braucht eine andere Planung als jemand, dessen laufende Kosten bereits durch sichere Alterseinkünfte finanziert sind. Im zweiten Fall können schwankende Auszahlungen eher tragbar sein. Im ersten kann eine Kürzung direkt im Alltag ankommen.
Auch die Familie gehört in diese Überlegung. Soll der Partner nach dem eigenen Tod weiter versorgt sein? Hat die Vererbung an Kinder Vorrang? Solche Wünsche können zu unterschiedlichen Vertragsgestaltungen führen.
So funktioniert der Auszahlungsplan
Ein Auszahlungsplan verteilt das vorhandene Kapital über eine vereinbarte Laufzeit. Nach den neuen Regeln darf er frühestens mit Vollendung des 85. Lebensjahres enden. Eine längere Laufzeit ist möglich. Die monatliche Auszahlung wird zum Beginn und danach in gleichbleibenden Abständen von höchstens drei Jahren neu berechnet.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Werden 100.000 Euro vollständig auf 20 Jahre verteilt, ergibt das rund 416,67 Euro monatlich. Dabei sind weder Wertentwicklung noch Kosten oder Steuern berücksichtigt. Das Beispiel erklärt die Verteilung, es ist kein Produktangebot.
Das verbleibende Kapital kann während der Auszahlung weiter investiert sein. Gute Anlageergebnisse können deshalb spätere Zahlungen erhöhen. Verluste und Kosten können sie verringern. Eine zu Beginn errechnete Rate ist keine Zusage für die gesamte Laufzeit.
Besonders unangenehm können Verluste zu Beginn des Ruhestands sein: Müssen für die laufenden Auszahlungen Fondsanteile nach einem Kursrückgang verkauft werden, fehlen diese bei einer späteren Erholung. Deshalb gehört zur Beratung auch die Frage, wie der Anbieter die Kapitalanlage während der Auszahlung steuert. Die Fondsauswahl in der Ansparphase allein reicht als Vergleich nicht aus.
Was am Ende übrig bleibt
Die Schlusszahlung ist gesetzlich geregelt. Ein noch vorhandenes Restkapital wird zusammen mit der letzten fälligen Auszahlung ausgezahlt. Eine bestimmte Höhe dieses Restguthabens ist damit nicht zugesagt.
Danach endet der Auszahlungsplan.
Wer eine Laufzeit bis 85 vereinbart und anschließend weiterlebt, bekommt aus diesem Plan keine weiteren Zahlungen. Für die folgenden Jahre müssen andere Einkünfte oder Vermögenswerte vorhanden sein.
Was die lebenslange Rente leistet
Bei einer lebenslangen Leibrente wird das Kapital in eine Zahlung umgewandelt, die bis zum Tod läuft. Die neue gesetzliche Regelung sieht bei vollständiger Verrentung eine Rente vor, die während der Auszahlungsphase gleich bleibt oder steigt. Daneben ist eine gesetzlich geregelte Kombination aus Leibrente und veränderlichen lebenslangen Auszahlungen möglich.
Gesteuert wird das über die Überschüsse, die eine Rentenversicherung erwirtschaftet.
Der entscheidende Unterschied zum befristeten Plan ist die Absicherung eines sehr langen Lebens. Die eigene Rentenzahlung endet nicht deshalb, weil man ein bestimmtes Alter erreicht hat.
Dafür steht das verrentete Kapital nicht mehr wie ein Depotguthaben zur Verfügung.
Welche Leistungen nach dem Tod noch erbracht werden, hängt von der vereinbarten Absicherung ab. Eine lebenslange Rente und ein vererbbares Restguthaben haben also andere Auswirkungen auf Hinterbliebene.
Versicherung und Depot auseinanderhalten
Die Frage nach der Auszahlungsform sollte nicht mit der Frage nach dem Anbieter verwechselt werden. Der gesetzliche Rahmen unterscheidet zwischen Garantieprodukten und Altersvorsorgedepots ohne entsprechende Beitragsgarantie. Auch für Altersvorsorgedepot-Verträge gelten die gesetzlichen Vorgaben zu den möglichen Auszahlungsformen.
Die Bezeichnung „Depot“ beantwortet daher noch nicht, ob später eine lebenslange Rente möglich ist. Umgekehrt sagt der Name eines Versicherungsunternehmens wenig darüber aus, welche Wahlrechte der konkrete Vertrag enthält.
Zu prüfen ist, was verbindlich vereinbart wird: Bietet der Vertrag einen Auszahlungsplan, eine Rente oder beide Möglichkeiten? Wann muss die Entscheidung fallen? Und welche Bedingungen gelten jeweils?
Was ein garantierter Rentenfaktor wert ist
Wer heute bereits eine Versicherungslösung prüft, sollte auf deren Zusagen zur späteren Rentenberechnung achten. Ein vertraglich garantierter Rentenfaktor kann festlegen, welche monatliche Rente mindestens aus dem dafür maßgeblichen Kapital berechnet wird. Sein Wert hängt davon ab, auf welches Kapital er angewendet wird und welche Einschränkungen die Bedingungen enthalten.
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Auch die vereinbarten Hinterbliebenenleistungen, spätere Wahlmöglichkeiten und die Kostenstruktur können heute bereits geprüft werden. Das schafft eine andere Entscheidungsgrundlage als der Plan, erst zum Ruhestand eine Rentenversicherung abzuschließen, deren Konditionen noch nicht feststehen.
Daraus folgt aber keine pauschale Empfehlung für die Versicherung. Eine frühe Festlegung kann vorteilhaft sein, wenn die Zusage belastbar und ihr Preis angemessen ist. Eine schwache Garantie wird nicht dadurch wertvoll, dass sie das Wort „garantiert“ trägt.
Um ein Angebot zu beurteilen, brauchen wir deshalb die vollständigen Bedingungen. Ohne sie lässt sich weder die Qualität eines Rentenfaktors noch der Nutzen der zusätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten beurteilen.
Später zur Rente wechseln?
Bis zum Beginn der Auszahlungsphase besteht ein gesetzliches Recht, das Kapital unter den vorgeschriebenen Bedingungen auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen. Dadurch kann vor Auszahlungsbeginn grundsätzlich auch eine andere passende Lösung gewählt werden.
Anders sieht es während eines bereits laufenden Auszahlungsplans aus. Aus dem Übertragungsrecht vor Auszahlungsbeginn ergibt sich kein Anspruch auf einen späteren Wechsel in eine Rente.
Was Hinterbliebene erhalten
Beim Auszahlungsplan kann nach dem Tod noch Guthaben vorhanden sein, das vererbt wird. Vererbbar bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die staatliche Förderung erhalten bleibt. Bei einer Auszahlung geförderten Altersvorsorgevermögens an Erben müssen die darauf entfallenden Zulagen und gesondert festgestellten Steuervorteile grundsätzlich zurückgezahlt werden.
Eine wichtige Ausnahme betrifft die Übertragung auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehepartners. Dafür gelten gesetzliche Voraussetzungen, insbesondere zum Nichtdauerndgetrenntleben und zum Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU beziehungsweise im EWR.
Bei einer lebenslangen Rente kommt es dagegen auf die vereinbarte Todesfallleistung an. Das neue Recht erlaubt eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren. Sie sichert eine entsprechende Mindestauszahlungsdauer, falls die versicherte Person vorher stirbt. Wer länger lebt, erhält seine eigene Rente trotzdem weiter.
Für gesetzlich vorgesehene Leistungen aus einer Rentengarantiezeit enthält das Steuerrecht Ausnahmen von der Förderrückzahlung. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass jede beliebige Kapitalauszahlung an jeden Begünstigten begünstigt wäre. Empfänger, Zahlungsform und Vertragsbedingungen müssen zusammen geprüft werden.
Kleine Leistungen abfinden lassen
Bei kleinen Guthaben kann eine einmalige Auszahlung möglich sein. Diese Kleinbetragsabfindung ist nicht Versicherungen vorbehalten. Ab 2027 erfasst das Gesetz ausdrücklich auch geringe Leistungen aus dem neuen Auszahlungsplan.
Die Grenze beträgt in beiden Fällen 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Unterschiedlich ist die Berechnung: Bei der Rente zählt die monatliche Leistung aus einer gleichmäßigen Verrentung des gesamten Anfangskapitals. Beim Auszahlungsplan wird das gesamte Anfangskapital gleichmäßig über dessen Laufzeit verteilt.
Deshalb kann derselbe Kapitalbetrag bei einer Rente unter der Grenze liegen und bei einem befristeten Plan darüber. Die Abfindung muss außerdem vertraglich vorgesehen beziehungsweise vereinbart sein. Die Abfindung muss vor Beginn einer ersten Zahlung (Rente oder Auszahlplan) beantragt werden.
Förderunschädlich bedeutet dabei nicht steuerfrei. Bei Leistungen aus gefördertem Altersvorsorgevermögen ist die nachgelagerte Besteuerung zu berücksichtigen.
Kosten vergleichen, Zusagen prüfen
Niedrige Kosten sind ein berechtigtes Auswahlkriterium. Sie beantworten aber nicht, wie zuverlässig ein Vertrag später die gewünschte Versorgung leistet.
Für einen Kunden kann ein belastbarer Rentenfaktor wertvoll sein. Für eine Kundin mit bereits ausreichend sicheren Alterseinkünften sind möglicherweise andere Eigenschaften wichtiger, etwa die Gestaltung des Auszahlungsplans oder die Regelung für Hinterbliebene. Zusätzliche Optionen rechtfertigen allerdings nicht automatisch jeden Preis.
Lassen Sie deshalb vor einer Unterschrift fachkundig prüfen, welche Zusagen verbindlich gelten, welche Änderungen später möglich sind und was diese Gestaltung kostet. Die Beratung sollte Ihre gesamte Ruhestandsplanung einbeziehen. Ein Angebot vorschnell anzunehmen, nur weil die Förderung hoch oder die Kosten niedrig erscheinen, ist dafür keine gute Grundlage.
Die Förderung und weitere Grundlagen beschreiben wir im Beitrag Altersvorsorgedepot 2027.
Stand: Oktober 2026. Der Beitrag behandelt ausschließlich gefördertes Altersvorsorgevermögen.










